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der älteste, europaweit arbeitende Tierschutzverein für Berner Sennenhunde

Berner Sennenhunde in Not e.V. - Vereinsatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Berner Sennenhunde in Not“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein)

2. Der Vereinssitz ist 51588 Nümbrecht.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein erfüllt folgende Aufgaben:

- Beratung, Hilfestellung, Transport, Unterbringung und Vermittlung von in Not geratenen Berner Sennenhunden, andere Rassen sind nicht ausgeschlossen.
- Einrichtung von Pflegestellen für ausgesetzte, gefundene, misshandelte oder abgegebene Berner Sennenhunde.
- Freikauf von Hunden aus schlechter/unzumutbarer Haltung bzw. Tötungsstationen.
- Bei Notwendigkeit tierärztliche Betreuung.
- Die Verhinderung der Weitervermehrung von Tierschutz-Hunden.
- Interessenvertretung des Tierschutzgedankens - Tiere vor Quälerei und Leid zu schützen.
- Öffentlichkeitsarbeit durch Information von Presse und Medien

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Der Verein darf dem Vorstand Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe zahlen. Über die Angemessenheit entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

§  4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

Jede tierliebende natürliche Person, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen und für deren Aufnahme sich mindestens 2 aktive Mitglieder ausgesprochen haben.
Mit der Bezeichnung „Fördermitglied“ alle weiteren natürlichen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, darüber hinaus auch Verbände und Institutionen, welche die Vereinszwecke fördern möchten.

1.2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, so beginnt die Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft mit dem ersten des folgenden Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

3. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod eines Mitgliedes oder dem Erlöschen einer juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein

3.1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Somit ist der letzte Termin für die schriftliche Kündigung der 30.09. eines jeden Jahres zum Jahresende – Datum des Poststempels.

3.2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.

3.3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben.
Die Vereinspapiere oder Vereinsausweise sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger oder dem Vorstand zu übergeben; die Übergabe ist schriftlich zu protokollieren.

3.4. Ein ausgesprochener Ausschluss aus dem Verein kann nicht mehr angefochten werden.
Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes begründet keinen Rückzahlungsanspruch eines bereits gezahlten Beitrages.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

2. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung, Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch beratend teilnehmen.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder die gleichen Rechte.

Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden und verpflichtet diese zu beachten. Sie sind weiter verpflichtet die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereines

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 7 Beitrag und Kasse / Vereinsvermögen / Kassenprüfung

1. Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.

2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jedem Vereinsmitglied zu entrichten und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Voraus im 1. Quartal des Kalenderjahres und möglichst durch Einzugsermächtigung erhoben.

4. Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung.
Sie erstatten bei der alljährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die vorgenommene Prüfung. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

5. Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.

6. Das Vereinsvermögen wird durch Mitgliedsbeiträge, durch Tierschutzgebühren der vermittelten Hunde, durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebaut.

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung – Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
b) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich – spätestens am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zusammen.
Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden. Sie muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform per eMail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte eMail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der eMail bzw. das Datum des Poststempels bei postalischer Einladung.

Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzversammlung als auch online via Zoom Meeting abgehalten werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden vertreten. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Medienvertreter und sonstige Gäste einladen. Der Vorsitzende hat das Hausrecht.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit.

6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9  Vorstand

1. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Vereinsmitgliedern.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Erweiterter Vorstand sind Kassenwart und Schriftführer.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens ein Mal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Vorstandssitzung. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf es der Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern.

2. Allgemeines
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung; sonst nach den Weisungen der Mitgliederversammlung.

3. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die ihm durch die Satzung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende Geschäfte.
- Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen.
- Erstellung eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Benennung der Mitglieder einzelner Ausschüsse (für Tiertransport, Spendensammlung, Internetauftritt, usw.)
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme von Hunden gemäß der zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
- Entscheidung über die Vermittlung der Tiere.

4. Amtszeit
Der Vorstand wird entsprechend der Satzung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Legt ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt nieder, so wird der Nachfolger anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand selbst kann einen kommissarischen Nachfolger bis zur Neuwahl ernennen.
Die Wiederwahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist unbegrenzt möglich.

5. Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Sitzung leitet der Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fertigt eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse, die der Sitzungsleiter unterschreibt. Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

6. Mehrheit von Ämtern
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7. Ehrenvorsitzende(r)
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung per mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassendem Beschluss zur/zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden.
Die/der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, zu denen sie/er nach Maßgabe der Satzung einzuladen ist. Sie/er ist berechtigt, sich in den Vorstandssitzungen zu den Tagesordnungspunkten zu äußern und sich beratend zu erklären. Die/der Ehrenvorsitzende hat im Rahmen ihrer/seiner Teilnahme an der Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

§ 10 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an folgende gemeinnützige Einrichtung: DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND e.V., Bundesgeschäftsstelle, Baumschulallee 15, 53115 Bonn. Für diesen Beschluss ist zuvor die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung am 3. Oktober 2006 in Hagen beschlossen und tritt sofort in Kraft.